Persönliche Beratung

Blog

Blog „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“

Seit 2006 beschäftige ich mich mit dem Generationswechsel der Mitglieder in Agrargenossenschaften. Als Berater beim Genossenschaftsverband habe ich seit Mitte der 1990iger Jahre die Agrargenossenschaften bei der Vermögensauseinandersetzung mit den alten LPG-Mitgliedern, dem sogenannten „Persilschein“, als Voraussetzung an der Teilnahme zum verbilligten Landkauf bei der BVVG, und bei der Ablösung der Altschulden erfolgreich begleitet. 

Mit diesen beiden Maßnahmen war die Transformation von der LPG in eine marktwirtschaftliche Agrargenossenschaft abgeschlossen. Die Agrargenossenschaften wurden dann in den nachfolgenden Jahren wirtschaftlich stabil. Das Vermögen wuchs und das Durchschnittsalter der Mitglieder und Arbeitnehmer stieg. Währenddessen wurde die Anzahl der Mitglieder immer kleiner. Dieser Blog richtet sich an alle Mitglieder von Agrargenossenschaften, sei es der Vorstand, sei es der Aufsichtsrat, alte oder neue Mitglieder, Rentner, Mitarbeiter oder Verpächter.

 

Beim Thema „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“ wird immer wieder eine Frage gestellt:
Wo kommt das Vermögen der Genossenschaft her, wem gehört es und was passiert in der Zukunft damit?
Die Agrargenossenschaften sind in den Jahren 1990/91 aus der Umwandlung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) der ehemaligen DDR entstanden. Sie waren bei Gründung in der Regel 100%ige Pachtbetriebe. Die bewirtschafteten Flächen wurden damals von privaten Verpächtern, vom Staat (BVVG), vom Land (über die jeweiligen Landgesellschaften), von der Kirche und den Gemeinden gepachtet.
 

In vielen Agrargenossenschaften wurden im Wesentlichen bis 2009 große Landkäufe (u.a. verbilligten Landkauf von der BVVG) getätigt. Der Eigentumsanteil der Agrargenossenschaften liegt zur Zeit im Durchschnitt bei ca. 35 %, in einigen Betrieben auch schon deutlich über 50%. Diese Eigentumsflächen der Betriebe haben im Laufe der Jahre eine immense Wertsteigerung erfahren. So kostete z.B. ein Hektar landwirtschaftliche Fläche in Mecklenburg-Vorpommern 2004 im Durchschnitt noch ca. 4.400 €, bis zum Jahr 2020 stieg dieser Wert auf über 21.000 € an.
 

Das Vermögen der Agrargenossenschaften liegt damit im Wesentlichen in ihren landwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Dieses Vermögen gehört rein rechtlich natürlich der Agrargenossenschaft. Da die jeweiligen Mitglieder über ihre Geschäftsguthaben aber Eigentümer der Agrargenossenschaft sind, sind sie faktisch Eigentümer des Vermögens der Genossenschaft. Anspruch auf das Vermögen oder Teile des Vermögens der Genossenschaft haben die Mitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft grundsätzlich nicht. Das Vermögen der Genossenschaft ist „unteilbares Vermögen“. Eine weitere Frage beim Thema „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“ ist die der Mitglieder. Wer sind aktuell die Mitglieder in den Agrargenossenschaften und wie haben sich diese seit der Wende entwickelt? In der Regel sind mit der Umwandlung von der LPG in die Agrargenossenschaft Mitglieder der Agrargenossenschaft geworden, welche auch noch einen Arbeitsplatz dort hatten. Diese hatten damals häufig eine Altersstruktur von 30 bis 40 Jahre. Jüngere Arbeitnehmer der ehemaligen LPG haben sich oft beruflich umorientiert und sind in anderen Branchen gewechselt. Ältere Mitarbeiter haben oft die damals vielfältigen ABM-Maßnahmen und Vorruhestandsregelungen (Frauen mit 55 Jahren, Männer mit 60 Jahren) genutzt. Die Gründungsmitglieder der Agrargenossenschaften sind demnach heute kurz vor der Rente oder schon im Ruhestand. Während ihrer Mitgliedschaft wurde das heutige große Vermögen der Agrargenossenschaften durch Landkauf und anschließender Wertsteigerung geschaffen. Die Landkäufe wurden durch diese Mitglieder unter Verzicht (geringe Löhne, geringe Dividende, geringe Pachtzahlungen) ermöglicht.

Thoralf Risch
Geschäftsführer
Sizer 1x1

Gerne vertiefe ich dieses Thema mit Ihnen gemeinsam.
Für ein kostenloses Erstgespräch schreiben Sie mir eine Mail oder rufen Sie mich einfach an.

Sizer 16x9
Blog „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“
Sizer 16x9
Was bedeutet Mitgliederförderung in einer Agrargenossenschaft?
Sizer 16x9
Wie bekomme ich als ausscheidendes Mitglied einer Genossenschaft eine adäquate Abfindung?
Sizer 16x9
Der Vorstand geht in Rente. Welche Möglichkeiten der Nachfolge gibt es?
Thoralf Risch
Geschäftsführer
Sizer 1x1

Gerne vertiefe ich dieses Thema mit Ihnen gemeinsam.
Für ein kostenloses Erstgespräch schreiben Sie mir eine Mail oder rufen Sie mich einfach an.

Blog „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“

Seit 2006 beschäftige ich mich mit dem Generationswechsel der Mitglieder in Agrargenossenschaften. Als Berater beim Genossenschaftsverband habe ich seit Mitte der 1990iger Jahre die Agrargenossenschaften bei der Vermögensauseinandersetzung mit den alten LPG-Mitgliedern, dem sogenannten „Persilschein“, als Voraussetzung an der Teilnahme zum verbilligten Landkauf bei der BVVG, und bei der Ablösung der Altschulden erfolgreich begleitet. 

Mit diesen beiden Maßnahmen war die Transformation von der LPG in eine marktwirtschaftliche Agrargenossenschaft abgeschlossen. Die Agrargenossenschaften wurden dann in den nachfolgenden Jahren wirtschaftlich stabil. Das Vermögen wuchs und das Durchschnittsalter der Mitglieder und Arbeitnehmer stieg. Währenddessen wurde die Anzahl der Mitglieder immer kleiner. Dieser Blog richtet sich an alle Mitglieder von Agrargenossenschaften, sei es der Vorstand, sei es der Aufsichtsrat, alte oder neue Mitglieder, Rentner, Mitarbeiter oder Verpächter.

 

Beim Thema „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“ wird immer wieder eine Frage gestellt:
Wo kommt das Vermögen der Genossenschaft her, wem gehört es und was passiert in der Zukunft damit?
Die Agrargenossenschaften sind in den Jahren 1990/91 aus der Umwandlung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) der ehemaligen DDR entstanden. Sie waren bei Gründung in der Regel 100%ige Pachtbetriebe. Die bewirtschafteten Flächen wurden damals von privaten Verpächtern, vom Staat (BVVG), vom Land (über die jeweiligen Landgesellschaften), von der Kirche und den Gemeinden gepachtet.
 

In vielen Agrargenossenschaften wurden im Wesentlichen bis 2009 große Landkäufe (u.a. verbilligten Landkauf von der BVVG) getätigt. Der Eigentumsanteil der Agrargenossenschaften liegt zur Zeit im Durchschnitt bei ca. 35 %, in einigen Betrieben auch schon deutlich über 50%. Diese Eigentumsflächen der Betriebe haben im Laufe der Jahre eine immense Wertsteigerung erfahren. So kostete z.B. ein Hektar landwirtschaftliche Fläche in Mecklenburg-Vorpommern 2004 im Durchschnitt noch ca. 4.400 €, bis zum Jahr 2020 stieg dieser Wert auf über 21.000 € an.
 

Das Vermögen der Agrargenossenschaften liegt damit im Wesentlichen in ihren landwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Dieses Vermögen gehört rein rechtlich natürlich der Agrargenossenschaft. Da die jeweiligen Mitglieder über ihre Geschäftsguthaben aber Eigentümer der Agrargenossenschaft sind, sind sie faktisch Eigentümer des Vermögens der Genossenschaft. Anspruch auf das Vermögen oder Teile des Vermögens der Genossenschaft haben die Mitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft grundsätzlich nicht. Das Vermögen der Genossenschaft ist „unteilbares Vermögen“. Eine weitere Frage beim Thema „Generationswechsel in Agrargenossenschaften“ ist die der Mitglieder. Wer sind aktuell die Mitglieder in den Agrargenossenschaften und wie haben sich diese seit der Wende entwickelt? In der Regel sind mit der Umwandlung von der LPG in die Agrargenossenschaft Mitglieder der Agrargenossenschaft geworden, welche auch noch einen Arbeitsplatz dort hatten. Diese hatten damals häufig eine Altersstruktur von 30 bis 40 Jahre. Jüngere Arbeitnehmer der ehemaligen LPG haben sich oft beruflich umorientiert und sind in anderen Branchen gewechselt. Ältere Mitarbeiter haben oft die damals vielfältigen ABM-Maßnahmen und Vorruhestandsregelungen (Frauen mit 55 Jahren, Männer mit 60 Jahren) genutzt. Die Gründungsmitglieder der Agrargenossenschaften sind demnach heute kurz vor der Rente oder schon im Ruhestand. Während ihrer Mitgliedschaft wurde das heutige große Vermögen der Agrargenossenschaften durch Landkauf und anschließender Wertsteigerung geschaffen. Die Landkäufe wurden durch diese Mitglieder unter Verzicht (geringe Löhne, geringe Dividende, geringe Pachtzahlungen) ermöglicht.

Was bedeutet Mitgliederförderung in einer Agrargenossenschaft?

Der Geschäftsbetrieb einer Agrargenossenschaft dient einem Zweck. Dieser Zweck ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder. Dies bedeutet, dass die Nutzung des Unternehmens die Förderung der Mitglieder darstellt. Da die Agrargenossenschaft eine Produktivgenossenschaft (weitere Formen von Genossenschaften sind: Absatzgenossenschaft, Einkaufsgenossenschaft, Konsumgenossenschaft) ist, besteht hier klassisch die Förderung der Mitglieder in der zur Verfügungstellung eines Arbeitsplatzes (Förderung des Erwerbs). Dies wurde auch in den Gründungsjahren nach der Wende so gelebt. Die Arbeitnehmer waren in der Regel auch die Mitglieder. Im Laufe der Jahre schieden aber die in Rente gehenden Mitglieder als Mitglied nicht mehr aus. Dies hat seine Gründe in dem immer größer werdenden Vermögen (Eigentumsland) der Agrargenossenschaften und dem in der Regel im Verhältnis zum wahren Wert sehr geringem Abfindungsbetrag (Auseinandersetzungsguthaben). Gleichzeitig wurden aber neue Mitarbeiter selten als neue Mitglieder aufgenommen. In diesem Zusammenhang wird immer mal wieder die Einführung eines Eintrittsgeldes in den Agrargenossenschaften diskutiert, dann aber in der Regel wieder verworfen.
Die Mitgliedschaft wird dadurch immer älter und durch Versterben von Mitgliedern auch kleiner.
Was bedeutet dies nun für vorgesehene Förderung der aktuellen Mitglieder?
Für die nicht im Unternehmen arbeitenden Mitglieder besteht in der Agrargenossenschaft aktuell keine Förderung. Für die noch arbeitenden Mitglieder ist die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes in ihrem Unternehmen auch keine echte Förderung. Mitarbeiter in der Landwirtschaft und nachgelagerten Bereichen werden überall dringend gesucht. Sie könnten jederzeit, oft für einen höheren Lohn, woanders anfangen. Für diese Mitglieder wird eine Förderung durch ihr Unternehmen damit nicht wahrgenommen. Übrig bleibt dann eine mögliche wirtschaftliche Förderung (Förderung der Wirtschaft) in Form einer spürbaren Dividende des aktuellen Unternehmens, eventuell dann aber zu Lasten der Liquidität der Agrargenossenschaft, einer Dividende bei einer Verpachtung des Geschäftsbetriebes oder Verkauf des gesamten Betriebes (Verkauf der Agrargenossenschaft) durch Übertragung von Geschäftsguthaben auf geeignete Erwerber.
Unabhängig davon welche Variante der Förderung der Wirtschaft der Mitglieder gewählt wird – die Arbeitsplätze bleiben in der Praxis grundsätzlich erhalten!

Wie bekomme ich als ausscheidendes Mitglied einer Genossenschaft eine adäquate Abfindung?

Mitglieder können aus einer Agrargenossenschaft durch Kündigung, Übertragung ihres Geschäftsguthabens, durch Tod oder durch Ausschluss ausscheiden.
Bei Kündigung, Tod (über die Erben) und Ausschluss erfolgt die Auseinandersetzung mit der Genossenschaft durch Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Dieses besteht aus dem Geschäftsguthaben (laut jeweiliger Satzung sind eventuelle Verlustvorträge der Genossenschaft zu berücksichtigen) und eines eventuellen Anteils an einem Beteiligungsfonds. Darüber hinaus hat das Mitglied keinen Anspruch auf das weitere Vermögen der Genossenschaft. 
Die Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied ist nach jeweiliger Satzung durch Vorstand, Vorstand und Aufsichtsrat oder Mitgliederversammlung zu genehmigen. Eine Auseinandersetzung mit der Genossenschaft entfällt dann. Das übertragende Mitglied hat dann eine individuelle Vereinbarung über den zu zahlenden Betrag mit dem übernehmenden Mitglied zu schließen. Hier kann frei verhandelt werden.

Um den Mitgliedern eine teilweise adäquate Abfindung auszuzahlen hat die Genossenschaft die Möglichkeit die in der Bilanz vorhandenen „anderen Ergebnisrücklagen“ in Geschäftsguthaben oder in die Erstspeisung eines Beteiligungsfonds umzugliedern (hierbei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten) und damit auf die einzelnen Mitglieder zu individualisieren. Dies betrifft natürlich nicht das Vermögen in der „gesetzlichen Rücklage“ und in den stillen Reserven des Bodens.

Wollen die Mitglieder einen marktgerechten Wert ihrer Beteiligung beim Ausscheiden, so wird dies möglich wenn alle Mitglieder sich einig sind und gleichzeitig durch Übertragung ihrer Geschäftsguthaben auf mindestens 3 neue Mitglieder (Verkauf der Agrargenossenschaft) ausscheiden. Um dann die adäquate Abfindung festzustellen wird das Unternehmen bewertet und die geeigneten Erwerber am Markt sondiert.

Der Vorstand geht in Rente. Welche Möglichkeiten der Nachfolge gibt es?

Wenn die langjährige Geschäftsführung bzw. der Vorstand in Rente geht, stellt sich für die Mitglieder von Agrargenossenschaften die Frage wie es weitergehen soll. Oft kann die Position des neuen Vorstandes nicht aus dem eigenen Kreis der Mitglieder besetzt werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. 
Beim Generationswechsel im Vorstand zeigen sich dann drei Möglichkeiten auf.

Eine Möglichkeit ist den Vorstand extern zu besetzen. Vorstand einer Agrargenossenschaft muss aber zwingend ein Mitglied sein. In der Praxis tun sich aber die langjährigen Mitglieder der Agrargenossenschaften schwer, aufgrund der hoher Unternehmenswerte, ein neues Mitglied aufzunehmen. Ein weiterer Grund für die Nichtaufnahme eines neuen Mitgliedes ist auch die Befürchtung ob der neue Vorstand dann im täglichen Geschäft den Aufgaben der Genossenschaft gewachsen ist. In der Praxis unterschätzen viele neue Vorstände die täglichen Herausforderungen in einem großen landwirtschaftlichen Betrieb mit vergleichsweisen vielen Produktionsrichtungen und die Führung von Mitarbeitern wie in einer Agrargenossenschaft. Sollte der neue Vorstand dann wieder kündigen ist er dann aber immer noch Mitglied in der Agrargenossenschaft. In der Literatur wird seit einiger Zeit diskutiert ob man einem Geschäftsführer einer GmbH oder einem Vorstand einen Geschäftsanteil am Unternehmen auf Probe gekoppelt an seine Geschäftsführertätigkeit bzw. an sein Vorstandsamt geben könnte. In einer Genossenschaft gilt hierbei zu bedenken das der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Sollte der neue Vorstand sein Amt niederlegen, aus welchen Gründen auch immer, und gleichzeitig seine Mitgliedschaft aber nicht kündigen, wird es meiner Meinung für die Genossenschaft schwer ihn als Mitglied auszuschließen. Oft hat die Genossenschaft auch Mitglieder die nicht in der Genossenschaft arbeiten (u.a. Rentner). In meiner langjährigen genossenschaftlichen Praxis war es vor Gericht oft schwer ein Mitglied aus der Genossenschaft auszuschließen, wenn diese nicht die explizit geschädigt wurde (z.B. Diebstahl).

Eine Lösung wäre es einen Geschäftsführer einzustellen. Dieser muss dann nicht zwingend ein Mitglied sein. Dieser wird vom dann „ehrenamtliche“ Vorstand, welcher dann aus Rentnern bestehen kann, eingestellt. Dabei sind dann einige Fragen zur Handlungsvollmacht bezüglich Einkauf, Verkauf, Kreditaufnahme und besonders der Umgang mit sensiblen Daten (u.a. Verpächterlisten) zu klären. Am Ende bleibt dann aber weiterhin die Verantwortung für das Ergebnis und die Entwicklung des Unternehmens beim Vorstand. Daneben ist vom Vorstand, der dann in der Regel nicht mehr täglich vor Ort ist, im Rahmen des Risikomanagements ein Notfallplan zu erarbeiten falls der neue Geschäftsführer kurzfristig ausfällt. In meiner Beratungspraxis leider gerne kurz vor oder in der Ernte. 
Diese Lösung setzt ein hohes Maß an Vertrauen gegenüber dem neuen Geschäftsführer voraus.

Eine weitere Möglichkeit besteht dann in Übertragung der gesamten Verantwortung an komplett neue Mitglieder durch den Verkauf aller Anteile der Mitglieder an geeignete Erwerber. Hierzu bedarf es keiner Auflösung (Liquidation) der Agrargenossenschaft. Obwohl gemeinhin immer vom Verkauf der Agrargenossenschaft gesprochen wird, wird die Agrargenossenschaft in dem Sinne nicht verkauft. Die Agrargenossenschaft bleibt erhalten. Sie bleibt Eigentümer des Bodens. Alle Verträge bleiben erhalten (Kreditverträge, Pachtverträge, Arbeitsverträge). Es erfolgt eine komplette Übertragung der Geschäftsguthaben aller Mitglieder auf mindestens drei neue Mitglieder (Mindestanzahl für eine Genossenschaft).
Hierbei wird dann der wahre Unternehmenswert durch die Erwerber an die Gesellschafter bzw. Mitglieder bezahlt. Die zukünftige Verantwortung haben dann die neuen Mitglieder. Hierbei sei erwähnenswert, dass sich eine auszuhandelnde Arbeitsplatzgarantie für die abgebenden Mitglieder nicht wertmindernd auf den Unternehmenswert auswirkt.

 

 

Kontakt

Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@lb-schwerin.de widerrufen.

Sie müssen die "externen Medien" aktivieren, um die Karte anzuzeigen. Cookie Einstellungen